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Offene Vermögensfragen

Leistungsbeschreibung

Das Vermögensgesetz regelt Ansprüche an Vermögenswerten, die in der Zeit von 1949 bis 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR enteignet bzw. in Volkseigentum übernommen wurden und findet entsprechend Anwendung für Vermögensverluste in der Zeit von 1933 bis 1945.

Für Enteignungen in der Zeit von 1933 bis 1945 ist seit dem 01.01.2004 das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Berlin zuständig.

Ist die Rückgabe von in der Zeit von 1949 bis 1990 enteigneten Vermögenswerten nicht möglich, erfolgt nach den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung in Geld. Die Antragsfrist endete am 31.12.1992, für bewegliche Vermögenswerte am 30.06.1993.

Für Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) enteignet wurden, findet das Vermögensgesetz - außer in Fällen von Rehabilitierungen - keine Anwendung. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird für den erlittenen Vermögensverlust eine Ausgleichsleistung nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes in Geld gewährt. Die Antragsfrist endete am 31.05.1995.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Finanzen, Referat A 8, PF 90 04 50, 99107 Erfurt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Falle einer Rehabilitierungsentscheidung der bestandskräftige Rehabilitierungsbescheid, im Übrigen einzelfallabhängig.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragsfristen nach dem VermG und dem EALG sind abgelaufen. Lediglich bei Vermögensverlusten im Zusammenhang mit Rehabilitierungsverfahren können Anträge nach dem VermG und/oder EALG innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Rehabilitierungsentscheidung gestellt werden.

Anträge / Formulare

Es handelt sich um ein formloses Antragsverfahren.

Ein Service des Landes Thüringen

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