Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2024
Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 20. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2024 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt:
1. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel je Tier 4,20 Euro
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
2.1. Rinder bis 24 Monate je Tier 6,00 Euro
2.2. Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 Euro
Absatz 4 bleibt unberührt
3. Schafe und Ziegen
3.1. Schafe bis einschl. 9 Monate je Tier 0,10 Euro
3.2. Schafe 10 bis einschl. 18 Monate je Tier 1,00 Euro
3.3. Schafe ab 19 Monate je Tier 1,00 Euro
3.4. Ziegen bis einschl. 9 Monate je Tier 2,30 Euro
3.5. Ziegen 10 bis einschl. 18 Monate je Tier 2,30 Euro
3.6. Ziegen ab 19 Monate je Tier 2,30 Euro
4. Schweine
4.1.Zuchtsauen nach erster Belegung
4.1.1. weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 Euro
4.1.2. 20 und mehr Sauen je Tier 2,00 Euro
4.2. Ferkel bis einschl. 30 kg
4.2.1. bei weniger als 20 Sauen nach erster Belegung je Tier 0,60 Euro
4.2.2. bei 20 und mehr Sauen nach erster Belegung je Tier 0,75 Euro
4.3. sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg
4.3.1. weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 Euro
4.3.2. 50 und mehr Schweine je Tier 1,20 Euro
Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.
5. Bienenvölker je Volk 1,00 Euro
6. Geflügel
6.1. Legehennen über 18 Wochen und Hähne je Tier 0,07 Euro
6.2. Junghennen bis 18 Wochen, einschließlich Küken je Tier 0,03 Euro
6.3. Mastgeflügel (Broiler) einschließlich Küken je Tier 0,03 Euro
6.4. Enten, Gänse und Truthühner einschließlich Küken je Tier 0,20 Euro
7. Tierbestände von Viehhändlern vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach § 2 Abs. 7)
8. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt
18,00 Euro
Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2024 keine Beiträge erhoben.
(2) Als Tierbestände im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. Tierhalter ist nach § 2 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.
(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde,
unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2.2 wird für Halter von Rindern im Alter über 24 Monate je Tier um 1,50 Euro ermäßigt, wenn der Tierhalter am „Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Thüringen“ vom 28. November 2022 (ThürStAnz Nr. 51/2022 S. 1590) teilnimmt und im Vorjahr die Untersuchungen nach Nummer 2.2 oder 4 des Programms durchführte und die nach den Nummern 3 und 5 des Programms festgelegten Maßnahmen zur Biosicherheit des Tierbestandes und zum Tierverkehr eingehalten hat.
(5) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2 und 4.2.2 wird je Tier um 20 % ermäßigt, wenn der Tierhalter am „Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen vom 22. November 2019 (ThürStAnz Nr. 50/2019 S. 2158), Modul 2.2 Schutz der Schweinebestände vor Infektionen mit Viren des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)“, teilnimmt und im Vorjahr die hier festgelegten Untersuchungen mit ausschließlich negativen Ergebnissen durchgeführt hat und die nach Buchstabe c des Programmmoduls festgelegten Maßnahmen zur Biosicherheit des Tierbestandes eingehalten hat.
(6) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2, 4.2.2 und 4.3.2 wird je Tier um 20 % ermäßigt, wenn:
1. der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen im Ergebnis der Untersuchungen des Vorjahres gemäß dieser Verordnung in die Kategorie I eingestuft worden ist oder
2. der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der
spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen“ vom 28. November 2022 (ThürStAnz Nr. 51/2022
S. 1581) als „Salmonellen überwacht“ gilt und im Vorjahr auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in Kategorie I eingestuft worden ist.
(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 5 und 6 können kumulativ gewährt werden.
(8) Die vom Tiergesundheitsdienst erstellten Nachweise zur Einhaltung der Bedingungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie die Einstufung nach Absatz 6 Nr. 1 oder die Bescheinigung nach Nummer 2.4 des in Absatz 6 Nr. 2 genannten Programms sind der Tierseuchenkasse durch den Tierhalter bis zum 29. Februar 2024 schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Absatz 6 Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 6 Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 6 nachgewiesen wird.
§ 2
(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel ist die Zahl der am 3. Januar 2024 vorhandenen Tiere (Stichtag für die amtliche Erhebung gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 ThürTierGesG), bei Bienen die Anzahl der im Herbst des Vorjahres eingewinterten Bienenvölker maßgebend.
(2) Der Tierhalter hat der Tierseuchenkasse entsprechend der Kategorien gemäß § 1 Abs. 1 unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens 14 Tage nach dem Stichtag seinen Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl sowie den Standort der bei ihm am Stichtag vorhandenen Tiere, bei Bienenvölkern die Anzahl der im Herbst 2023 eingewinterten Bienenvölker oder gegebenenfalls die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) schriftlich oder im elektronischen Meldeverfahren auf der Website der Thüringer Tierseuchenkasse zu melden. Für die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ist die Angabe und Authentifizierung einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für jede registrierpflichtige Tierhaltung mit entsprechender Registriernummer ist eine eigene schriftliche oder elektronische Meldung abzugeben.
(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1.
(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein
gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierhalter übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn für diese Tiere der Tierhalter seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2024 nachgekommen ist. Der Antragstellende hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen.
(5) Tierhalter, die bis zum 29. Februar 2024 keinen amtlichen
Erhebungsvordruck zur Verfügung gestellt bekommen haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2024 der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden.
(6) Hat ein Tierhalter der Tierseuchenkasse, die der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des § 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen.
(7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2024 zu melden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die
1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und
2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese
Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.
§ 3
Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern erhoben. Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden 30 Tage, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in voller Höhe fällig. Sofern aus Nachmeldungen nach § 2 Abs. 3 Beiträge resultieren, durch die der bereits entrichtete Mindestbeitrag nicht überschritten wird, wird kein gesonderter Beitragsbescheid erstellt. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht.
§ 4
(1) Für Tierhalter, die schuldhaft
1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder
2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen,
entfällt gemäß § 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf
Entschädigung und Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der
Tierseuchenkasse nach § 20 und § 21 ThürTierGesG. § 18 Abs. 1 und 2 TierGesG bleibt unberührt.
(2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierhalter die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach
§ 18 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG oder der Beitragserhebung nach § 17 Abs. 1 ThürTierGesG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat.
(3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach § 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach § 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden,
absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird.
§ 5
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 6
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am
20. Oktober 2023 beschlossene Satzung der Thüringer
Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2024 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie vom 2. November 2023 gemäß
§ 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Jena, 7. November 2023