Bauleitverfahren für den Bebauungsplan Nr. 12 - 5. Änderung – “Goethepark”
Bauleitverfahren für den Bebauungsplan Nr. 12 - 5. Änderung – “Goethepark”;
Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB als Satzung
Satzungsbeschluss
Gemäß § 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, wird die folgende Satzung öffentlich bekanntgemacht.
Der am 23.11.2022 mit Beschluss Nr. BV/0125/2022 gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Nr. 12 – 5. Änderung Goethepark“ wurde mit Bescheid des Landratsamt Wartburgkreis vom 20.03.2023 AZ - Nr. 00047-23-08. genehmigt.
Raumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12. – 5. Änderung „Goethestraße“ (s. Abb. 1) beinhaltet die folgenden Flurstücke: Gemarkung Bad Salzungen.
Der Geltungsbereich ist auf der folgenden Abbildung ersichtlich.
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 12 – 5. Änderung „Goethepark“ der Stadt Bad Salzungen wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zur Einsicht im Fachbereich Stadtentwicklung, Markt 11 in 36433 Bad Salzungen, 2.OG, Zimmer 02
während der Öffnungszeiten von
Montag und Mittwoch 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und
13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und
13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den
Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Die Planunterlagen sind zudem auf der
Web-Seite http://www.badsalzungen.de einsehbar.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hinweise
Hinweis nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB
Hiermit wird auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:
(1) Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kreisstadt Bad Hersfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Hinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO
Weiterhin wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen:
- Falls die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zustande gekommen ist, ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 THürKO unerheblich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
- Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
- Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.
Bad Salzungen, den 28.11.2023 -Siegel-
Gez. Bohl
Bürgermeister
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Satzungsbeschluss_Bekanntmachung Nr.12.pdf |
1.2 MB |