Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitrechtsakt“)
Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der ASP
Das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA WAK), erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Im Wartburgkreis haben die Jagdausübungsberechtigten jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten) beim VLÜA WAK anzuzeigen.
2. Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Nr. 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des VLÜA mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Absatz 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.
Für ihre Mitwirkung wird den Jagdausübungsberechtigten eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für Blutproben aus Einzeljagden 15,00 € und für Blutproben aus Gesellschaftsjagden ab 20 Teilnehmern 8,00 €.
3. Die Jagdausübungsberechtigten in folgenden Jagdbezirken:
haben nach Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung (siehe Nr. 6), jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen. Die Proben sind unverzüglich dem VLÜA WAK zu übergeben. Für die Entnahme und Übergabe der Probe wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen sollte erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungsbefundes erfolgen.
4. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Festlegungen unter Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG kraft Gesetzes gilt.
5. Der Widerruf bleibt vorbehalten.
6. Diese Allgemeinverfügung wird zwei Wochen nach der Bekanntmachung auf der Internetseite des Wartburgkreises wirksam.
7. Die Allgemeinverfügung des Wartburgkreises, Az.: A 46-508.103-ASP-AV vom 3. November 2021 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
8. Die Verfügung ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Seit September 2020 ist auch Deutschland von der ASP beim Wildschwein betroffen. Betroffen sind die Bundesländer: Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
Im Juli 2021 wurde die ASP erstmals auch in drei Hausschweinebeständen in Brandenburg festgestellt. Seit November 2021 gab es weitere Ausbrüche in Schweinehaltungen in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Niedersachsen.
Die Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest beim Wildschwein ist auch weiterhin sehr dynamisch. Aktuell bestehen Sperrzonen I und II innerhalb Deutschlands sowohl nordöstlich als auch westlich von Thüringen. Auch in weiteren europäischen Staaten zeigt sich eine zunehmende Ausbreitungstendenz der ASP beim Wildschwein.
Es besteht daher nach wie vor ein hohes Eintragsrisiko für die ASP in die Wildschweinpopulation in Thüringen.
Ein verstärktes ASP-Monitoring bei Wildschweinen dient der frühzeitigen Erkennung eines möglichen Eintrages der Tierseuche in den Wildschweinbestand. Eine solche, möglichst frühzeitige Erkennung würde, im Falle eines Eintrages der ASP, die Tilgung in Thüringen erheblich erleichtern.
II.
Das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG).
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Es besteht ein hohes Eintragsrisiko für die ASP in die Wildschweinpopulation in Thüringen.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten
Tierverlusten sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich, vor allem hohe wirtschaftliche Einbußen für alle Schweinehaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgreiche Bekämpfung hängt unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der
Infektion in ein Gebiet sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert werden.
Zu Nr. 1 und 2
Die unter Nr. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde gemäß Art. 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen zu denen die ASP gehört, durchzuführen.
Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche der Kategorie A gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.
Nach § 3 a S. 1 Schweinepestverordnung kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte […]
„2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben, […]
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und
a. Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder
b. zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringenhaben.“
Eine effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und darausresultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren gewährleistet werden. Hier sind sowohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank erlegte Tiere (sogenannte Indikatortiere) relevant, von denen in jedem Fall Proben zu gewinnen sind.
Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises Ausgangspunkt zur Festlegung der Sperrzonen gemäß Art. 70 i. V. m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist, ist die korrekte Erfassung des Einzeltieres inklusive der Beschreibung/der Koordinaten der Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen gewährleisten zu können.
Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige Jäger auch „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten.
Das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigen bleibt von der Anordnung ausdrücklich unberührt.
Zur Früherkennung eines Ausbruches der ASP wird daher angeordnet, dass die Jagdausübungsberechtigten im gesamten Freistaat Thüringen jedes verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschwein der jeweils örtlich zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegeortes (siehe Hinweis Nr. C) anzuzeigen haben. Diese Anordnung ergeht in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Thüringen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bergung und Beseitigung des Tierkörpers mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.
Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um die Ausbreitung des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie stellen auch das mildeste Mittel dar,
welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Zu Nr. 3
Nach § 3 a S. 1 Nr. 2 und 3 Schweinepestverordnung wird zusätzlich zum unter Nr. 1 angeordneten passiven Monitoring auch ein aktives Monitoring aus Blutproben angeordnet. Dieses aktive Monitoring erfasst erlegte Wildschweine.
Das aktive Monitoring ist ein wichtiger Pfeiler in der Früherkennung der Weiterverbreitung der Infektion und findet in Gebieten statt, die besonders gefährdet sind. Aus den Ergebnissen der Untersuchungen der gesund erlegten Wildschweine lässt sich ablesen, ob und ggf. inwieweit das ASP-Virus vorhanden ist.
Die Probennahme auch bei den gesund erlegten Wildschweinen dient der Sicherstellung einer maximalen Früherkennung der Einschleppung des ASP-Virus in den thüringischen Wildschweinebestand. Dies ist, mit Blick auf die aktuelle Seuchen-situation und der Ausbreitungstendenz ASP notwendig, denn das Risiko des Eintrages der ASP wird als hoch angenommen. Die Inkubationszeit der ASP ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet, dennoch kann es sich über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne Zeichen einer Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Es sind daher in den besonders gefährdeten Gebieten in Thüringen nicht nur verendet aufgefundene Wildschweine sowie krank erlegte Wildschweine, sondern auch gesund erlegte Wildschweine zu untersuchen. Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen, wird empfohlen, das Wildbret von erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes in Verkehr zu bringen. Damit wäre nach Vorliegen eines positiven Befundes eine aufwändige Rückverfolgung nicht erforderlich.
Das aktive Monitoring wird in den im Tenor unter Nr. 3 genannten Jagdbezirken intensiviert, da diese aufgrund ihrer Nähe zu der Autobahn A 4 besonders gefährdet sind für die Einschleppung des Virus über nicht sachgerecht entsorgte Lebensmittelreste und andere indirekte Vektoren.
Zu Nr. 4
Für die Anordnungen unter den Nr. 1 bis 3 des Tenors dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da es sich bei der Afrikanischen Schweinepest um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen einhergeht. Die dauerhafte Durchführung der Überwachung dient der Sicherung der Bestände und ermöglicht ein zeitnahes Eingreifen im Falle eines Ausbruches. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen.
Ein Abwarten von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ggf. über mehrere Instanzen ist in dieser bestehenden Gefahrensituation für die öffentliche Sicherheit nicht zumutbar. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Zu Nr. 5
Der Widerrufsvorbehalt beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Tierseuchensituation unterliegt einer andauernden Prüfung und Bewertung. Auf deren Grundlage wird über die Fortführung oder einer Aufhebung der Maßnahmen entschieden.
Zu Nr. 6
Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 2 Abs. 5 ThürTierGesG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird.
Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGesG. Danach dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.
Die Allgemeinverfügung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 27 a Abs. 1 VwVfG wird auf der Internetseite des Wartburgkreises veröffentlicht.
Zugleich wird die Allgemeinverfügung im Kreisjournal des Wartburgkreises zur Kenntnis und ortsüblich in den Gemeinden bekannt gegeben.
Die vollständige Allgemeinverfügung kann in den Dienststellen des Landratsamtes Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen oder Ernst-Thälmann-Str. 74 in 99817 Eisenach zu den üblichen Besuchszeiten eingesehen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 B 28/17 -, Rn. 10, juris).
Von einer Anhörung wurde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 7
Die Allgemeinverfügung des Landratsamt Wartburgkreis, Az.: A 46-508.103-ASP-AV vom 3. November 2021 wird aufgehoben.
Zu Nr. 8
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Diese Allgemeinverfügung ist nicht verwaltungskostenpflichtig, da es sich nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 7 ThürVwKostG handelt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweise:
A. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Wartburgkreises unter https://www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/aemter-&-einrichtungen/veterinaer-u.-lebensmittelueberwachungsamt/aktuelle-informationen/oeffentliche-bekanntmachungen-aus-dem-bereich-veterinaer-und-lebensmittelueberwachung sowie zu den Besuchszeiten beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen oder Ernst-Thälmann-Str. 74 in 99817 Eisenach eingesehen werden.
B. Vorgenannte Festlegungen gelten für alle in der örtlichen Zuständigkeit des VLÜA WAK jagdlich aktiven Personen.
C. Vollständig ausgefüllter Wildursprungsschein mit Jagdbezirk und Koordinaten des Erlege- bzw. Fundortes ist vorzulegen.
D. Gemäß § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Für die Gewährleistung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss jedoch auch für einzelne Maßnahmen, die nicht in dem Katalog des § 37 TierGesG genannt sind, die aber im Zusammenhang mit diesen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen stehen und unerlässlich sind, der sofortige Vollzug nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften angeordnet werden.
E. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die in den Hinweisen genannten Vorschriften der Schweinepest-Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 TierGesG bzw. nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 TierNebG dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.